Baurekursgericht des Kantons Zürich

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Fristen und Gerichtsferien

Neue gesetzliche Regelung über die Ansetzung von Vernehmlassungsfristen. Ergänzte Fassung des Merkblatts.

Am 1. Oktober 2016 trat die abgeänderte Fassung von § 26b Abs. 2 VRG in Kraft.

Ab diesem Datum werden die Vernehmlassungsfristen als nicht mehr erstreckbar angesetzt. Details im Merkblatt des BRG. Dieses wurde in der aktuellen Fassung vom 26. Oktober 2016 mit Erläuterungen im Zusammenhang mit Sistierungen ergänzt.

Download Merkblatt Fristen BRG. Ergänzte Fassung vom 26. Oktober 2016.

Gerichtsferien

Das Baurekursgericht kennt keine Gerichtsferien. Details im Merkblatt.

Download Merkblatt Gerichtsferien