Am 1. Oktober 2016 trat die abgeänderte Fassung von § 26b Abs. 2 VRG in Kraft.
Ab diesem Datum werden die Vernehmlassungsfristen als nicht mehr erstreckbar angesetzt. Details im Merkblatt des BRG. Dieses wurde in der aktuellen Fassung vom 26. Oktober 2016 mit Erläuterungen im Zusammenhang mit Sistierungen ergänzt.
Download Merkblatt Fristen BRG. Ergänzte Fassung vom 26. Oktober 2016.